Donnerstag, 09.09.2010

Kinderrechte im BGB

 

Welche konkreten Rechte stehen Kindern per Gesetz überhaupt zu? Welche Befugnisse haben die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigte? Wie ist das Verhältnis zwischen Kindern und ihren Sorgeberechtigten rechtlich definiert? All diese Fragen sind in Deutschland hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und zwar im Buch 4 (Familienrecht) mit seinen Abschnitten 2 (Verwandtschaft) und 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft). Dieser Gesetzeskomplex, der das Rechtsverhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern definiert, wird häufig auch unter dem Begriff Kindschaftsrecht zusammengefasst. Nicht nur im Kindschaftrecht, auch in anderen Büchern des BGB finden sich wichtige Aussagen zur rechtlichen Stellung von Kindern. Im Buch 1, Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte) finden sich z. B. die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit und zur Abgabe so genannter Willenserklärungen, wenn es darum geht, rechtliche bindende Verpflichtungen einzugehen. Wenn man also in der rechtlichen Besserstellung von jungen Menschen etwas erreichen möchte, muss man in erster Linie am BGB den Hebel ansetzen.

Der Objektstatus der Kinder, der sich schon im Grundgesetz zeigt (siehe: Kinderrechte ins Grundgesetz), wird nirgendwo so deutlich wie im Kindschaftsrecht des BGB. Eines der augenscheinlichsten Beispiele ist der § 1632. Wenn dort im Abs.1 von der „Herausgabe“ des Kindes gesprochen wird, so ist das eine dermaßen abfällige Wortwahl, dass sich eigentlich jeder Kommentar erübrigt. Ein Mensch ist schließlich kein Gegenstand, bei Sachen kann man von der „Herausgabe“ sprechen, nicht aber bei Menschen. Offenbar gehörten jene Urheber des BGB, die sich solche Formulierungen ausdachten, noch zu einer Generation, die Kinder nicht als Menschen mit eigener Würde betrachtete, sondern lediglich als eine Art „Eigentum“ der Eltern. Solche Formulierungen entlarven den kinderfeindlichen Charakter des BGB nur allzu deutlich.



Eine extrem einseitige Gesetzgebung

Überhaupt sind sämtliche Vorschriften zur elterlichen Sorge – wie schon im Grundgesetz – nahezu ausschließlich aus Sicht der Eltern formuliert. Kinderrechte im eigentlichen Sinn kennt auch das BGB nicht. Es ist überall nur davon die Rede, welche Rechte und Befugnisse die Eltern haben. Erziehung ist nach dem deutschen Kindschaftrecht immer noch eine sehr einseitige Sache, bei der die Eltern autoritär über ihre Kinder „bestimmen“. Nirgendwo ist die Rede davon, dass Eltern auf die Wünsche und auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen haben. Es dreht sich alles nur um das Stichwort „Bestimmen“. Ist es heute wirklich noch zeitgemäß, sämtliche Facetten der Erziehung auf das Stichwort „bestimmen“ zu reduzieren? Ich frage mich: Was für ein einseitiges Menschenbild steckt dahinter? Man merkt sehr deutlich, dass das BGB größtenteils noch aus einer Zeit stammt, als man so etwas wie Kinderrechte und eine demokratische, partizipative Erziehung noch gar nicht kannte. Insgesamt spricht aus den Paragraphen zur elterlichen Sorge immer noch der Geist des wilhelminischen Zeitalters von 1900; jenem Jahr also, in dem das BGB erstmals in Kraft trat. Ich halte es heute für nicht mehr akzeptabel, dass sich dieser patriarchische, autoritäre Zeitgeist so lange im einem der bedeutendsten deutschen Gesetzbücher halten konnte. Nun kann man mir entgegenhalten, es gäbe da den § 1626, Abs. 2, der die Eltern dazu verpflichtet, auf die wachsende Selbstständigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen. Dort heißt es:

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie esprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Dieser Absatz ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, aber auch hier wird das Problem einzig aus der Elternperspektive angegangen, am Objektstaus der Kinder ändert sich nichts. Um das eigentliche Problem hat man sich elegant herumgemogelt, nämlich um die Frage: Wie viel Freiraum will man Kindern wirklich zugestehen? Der § 1626, Abs. 2 ist ein typischer „Gummiparagraph“: Halbherzig in seiner Intention, schwammig in der Formulierung und nahezu beliebig interpretierbar. Aus kinderrechtlicher Sicht kann das nicht wirklich zufrieden stellend sein, denn am Ende bleibt es immer noch den Eltern überlassen, welche Freiräume sie ihrem Kind in welcher Situation zugestehen wollen oder auch nicht. Es bliebt also dabei: Echte Kinderrechte kennt das BGB bis heute nicht. Die einzig löbliche Ausnahme bildet der im Jahr 2000 neu formulierte § 1631, Abs. 2 vom Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung (vergl. Was ist Gewalt?). Dort heißt es:

(2) Kinder haben ein recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Dies ist der bislang einzige Paragraph, in dem ein Recht aus der Perspektive des Kindes formuliert wird, was man angesichts der Geschichte des BGB bereits als großen Fortschritt ansehen muss. In diesem längst überfälligen Sinn werden hoffentlich weitere Nachbesserungen am BGB erfolgen.

In der Bilanz haben wir im deutschen Familienrecht aber immer noch zu viele Paragraphen, in denen den Eltern das Recht zugesprochen wird, willkürlich und autoritär über ihre Kinder zu bestimmen. Den Kindern wird im Gegenzug überhaupt keine Möglichkeit gelassen, über ihre eigenen Geschicke mitzuentscheiden. In all diesen Fällen müsste zumindest noch sehr viel genauer formuliert werden, wann die Erziehungsberechtigten bestimmte Einschränkungen in der Freiheit von Kindern aussprechen dürften. Alle Formulierungen, in denen Eltern das uneingeschränkte Recht zugesprochen wird, über persönliche Angelegenheiten ihrer Kinder zu „bestimmen“, ohne dass den Kindern zumindest ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt wird, sollten völlig aus dem Familienrecht gestrichen werden. Wie sehr Kinder auch heute noch ihren Eltern ausgeliefert sind, bringt eine in der 90er-Jahren erschienene Facharbeit von Studenten der Universität Essen schonungslos auf den Punkt:

Kinder sind zwar grundrechtsfähig, allerdings können die ihnen zugestandenen Rechte nur über die Eltern wahrgenommen werden. Sie vertreten die Interessen der Kinder. Kinder sind in der BRD weit gehend wehrlose Objekte elterlicher und staatlicher Gewalt.“

(Quelle: Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Umsetzung in Deutschland)

Diesen Eindruck kann ich nur bestätigen: Sieht man sich den Wortlaut der Gesetzestexte an, wird schnell deutlich, dass Kindern so gut wie gar keine Möglichkeit gegeben wird, Ihre Rechte und Interessen selbst zu vertreten. Dieser Zustand kann in der heutigen Zeit nicht mehr zufrieden stellend sein, wenn darum geht, Kindern und Jugendlichen ein angemessenen Maß an Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Mitsprache zu ermöglichen.



Mehr Raum für Kinderrechte

Generell muss es darum gehen, wie man den Gedanken einer sehr viel größeren Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen in konkrete gesetzliche Regelungen umsetzen könnte. Ein erster Schritt könnte es vielleicht sein, sich bei einer Neufassung des Kindschaftsrechts an den Vorschriften zur so genannten Rechtlichen Betreuung Volljähriger zu orientieren, die im Buch 4, Abschnitt 3, Titel 2 des BGB festgelegt sind. Natürlich kann man die Ausgangssituation nur bedingt vergleichen, aber einem Volljährigen, der unter rechtliche Betreuung gestellt wird, stehen ihm im Vergleich zu einem Minderjährigen immer noch sehr viel mehr Mitspracherechte zu. Dies könnte vielleicht ein mögliches Vorbild sein auch für den Bereich der elterlichen Sorge. Besonders bemerkenswert finde ich hier den § 1901 BGB über den Umfang der Betreuung. In den Absätzen 2 und 3 heißt es:

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwider läuft.

Dieser Paragraph ist zwar für erwachsene Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen gedacht, aber der Betreute wird hier sehr viel ernster genommen als die Kinder in den Paragraphen zur elterlichen Sorge. Ich schlage deshalb vor, als eine Art Sofortmaßnahme genau diese beiden Absätze in nur geringfügiger Modifikation in den § 1626 BGB zu übernehmen. Dieser Paragraph hätte dann 5 Absätze. Die letzten beiden neu hinzugekommenen würden folgendermaßen aussehen:

(4) Die Eltern haben die Angelegenheiten des Kindes so zu besorgen, dass es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Kindes gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(5) Die Eltern haben den Wünschen des Kindes zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und den Eltern zuzumuten ist. Ehe die Eltern wichtige Angelegenheiten erledigen, besprechen sie diese mit dem Kind.

Eine solche Erweiterung des § 1626 BGB wäre zwar keine Patentlösung, aber sie könnte einen leicht umsetzbaren Anfang darstellen auf dem Weg zu einer völligen Neufassung des Kindschaftsrechts. In einer solchen Formulierung würde den Rechten und der Würde des Kindes bereits ein sehr viel höherer Stellenwert eingeräumt als dies gegenwärtig noch der Fall ist. Unbefriedigend bliebe der weiterhin schwammige und vieldeutige Begriff vom Wohl des Kindes. Hier müsste man langfristig eine andere Umschreibung finden, die angemessener und eindeutiger ist. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass der Begriff vom „Wohl des Kindes“ nahezu beliebig von den Eltern und anderen Verantwortlichen interpretiert werden kann. 
 


Warum dürfen Kinder ihre Rechte nicht selbst einklagen?

Neben seinem wenig kinderfreundlichen Grundtenor enthält das Bürgerliche Gesetzbuch noch eine Reihe detaillierter Einzelvorschriften, wenn es darum geht, in welcher Form Kinder über ihre eigenen Geschicke mitbestimmen dürfen. Hier wiederum habe ich eine Einschränkung schon immer als besonders unerträglich empfunden: Kinder unter 18 Jahren haben laut Gesetz keine Möglichkeit, für ihre Rechte selbst einzutreten. Nach § 1629 BGB sind grundsätzlich nur die Eltern befugt, im Namen ihrer Kinder zu halten und auch deren Rechte geltend zu machen. Dieses Dilemma halte ich für einen zentralen Punkt an der gesamten Kinderrechtsdebatte, denn was nützen mir die besten Rechte, wenn ich sie nicht selbst einklagen kann? Solange Kinder und Jugendliche die Ihnen zustehenden Rechte nicht höchstpersönlich geltend machen können, bleibt die ganze Kinderrechtsdebatte eine Mogelpackung.

So halte ich es z. B. für ein ganz zentrales Recht, dass ein 10-Jähriger, der in ein Heim oder Internat eingewiesen werden soll, sich notfalls auf dem Rechtsweg dagegen wehren oder die Entscheidung zumindest gerichtlich überprüfen lassen dürfte. Ich denke da auch an meine eigene Geschichte zurück: Als Kind hatte ich keine Möglichkeit, auf meine jahrelange Heimunterbringung in irgendeiner Weise aktiv Einfluss zu nehmen – noch nicht einmal ansatzweise. Ob sich die Erwachsenen überhaupt vorstellen können, wie ohnmächtig und hilflos ein Kind sich in so einer Situation fühlen kann? Im Kinderheim habe ich mich wie ein Gefangener gefühlt und leide bis heute darunter (siehe auch: Meine Zeit im Kinderheim). Das Problem war nur: Damals durfte ich mich auf dem Rechtsweg nicht gegen die erlittenen Demütigungen wehren, das hätten höchstens die Erwachsenen gekonnt – aber die waren felsenfest davon überzeugt, dass es um mein „Kindeswohl“ stets zum Besten stand. Ich mag mir gar nicht vorstellen, wie vielen Kindern es heute noch genau ergeht, denn die Gesetzeslage hat sich bis heute nicht geändert. Ich glaube, die Politiker und Juristen haben überhaupt keine Vorstellung davon, was sie Kindern mit solchen Gesetzen antun.

Als Erwachsener steht mir der Rechtsweg offen, wenn ich mich in meinen Rechten verletzt fühle. Ein Kind aber darf sich nicht wehren, wenn es sich in seinen Rechten verletzt fühlt – ihm wird der Rechtsweg de facto vollkommen versagt. Jeder Freiheitsentzug, z. B. eine Freiheitsstrafe, muss bei einem Erwachsenen vom Gericht angeordnet und überprüft werden. Jeder Erwachsene hat einen Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ein Kind hat diesen Anspruch nicht, im Gegenteil: Die Erziehungsberechtigten (oder auch staatliche Stellen) dürfen das Kind nach Belieben irgendwo unterbringen, wie sie es gerade für richtig halten. Das Kind selbst ist der Situation völlig ausgeliefert, sein Wille und seine Gefühle zählen nicht. Ich frage mich: Wie viele Kinder müssen bis heute unsäglich darunter leiden, weil man ihnen die elementarsten Grundsätze eines Rechtsstaates verwehrt? Warum tut man Kindern so etwas an?

Kritiker werden darauf verweisen, dass Kinder und Jugendliche noch nicht in der Lage seien, ihre Interessen und Bedürfnisse zu erkennen und hinreichend zu formulieren. Diese Interessen dann auch noch im allgemeinen Rechtsverkehr zu vertreten (womöglich auch noch gegen die eigenen Eltern), sei noch einmal eine Stufe schwieriger; damit würde man die allermeisten Kindern hoffnungslos überfordern. Die Eltern seien sehr viel besser geeignet, die Interessen ihrer Kinder zu überblicken und auf rechtlicher Ebene zu vertreten. So schrieb einst der als konservativ geltende Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Konrad Löw:

Wenn Dennoch die Eltern prinzipiell als die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder anerkannt sind, so deshalb, weil die Erfahrung zeigt und der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Eltern die wahren Kinderinteressen sehr viel besser erkennen, als die Kinder selbst und unterstellt werden darf, dass ihnen am Wohle ihrer Kinder sehr viel gelegen ist.“

(Konrad Löw: „Wahlrecht für Kinder. Eine Betrachtung der Frage, ob Eltern ihre Kinder auch an der Wahlurne vertreten sollen und können“, in: Berliner Anwaltsblatt, 1998, Heft 7-8, S. 353)

Ich teile diese rigorose Einschätzung nicht, zumindest nicht in dieser Absolutheit. Löw und viele Andere gehen hier von einem Wunschbild aus; von einer juristischen Abstraktion, wie sie in der Realität nicht existiert. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass Eltern und andere Erwachsene keineswegs immer nur im „wahren Interesse“ ihrer Kinder handeln, im Gegenteil: Viele Erwachsene sind ausgesprochen unsensibel gegenüber den Bedürfnissen von Kindern und treffen oft genug Entscheidungen, die eben nicht im Interesse des Kindes sind oder diesen sogar grob zuwider laufen. Kinder müssen unter Umständen ihr ganzes leben lang leiden unter den oftmals sehr fragwürdigen Entscheidungen, die die Erwachsen im Namen ihrer Kinder getroffen haben – sei es in erzieherischen Fragen, in Fragen der Schulwahl oder auch in so weitreichenden Entscheidungen wie z. B. einer Heimunterbringung. Ganz zu schweigen davon, wie viele Kinder zu Hause auch heute noch etlichen Formen von Gewalt ausgesetzt sind, sei es offene körperliche Gewalt oder subtile seelische Demütigung. Als Gegenthese zu Löws juristischer Fiktion mal ein drastisches Zitat von Erich Fromm, der schon vor über 30 Jahren mit offenen Augen durch die Welt lief und zu ganz anderen Erkenntnissen kam als die Juristen:

Es ist immer noch eine offene Frage, wie viele Eltern ihre Kinder lieben. Die Berichte über Grausamkeiten gegenüber Kindern, von physischen bis zu psychischen Quälereien, von Vernachlässigung und purer Besitzgier bis hin zum Sadismus, die wir in bezug auf die letzten zwei Jahrtausende westlicher Geschichte besitzen, sind so schockierend, daß man geneigt ist zu glauben, liebevolle Eltern seien die Ausnahme, nicht die Regel.“ 

(Erich Fromm: „Haben oder Sein“, dtv, München 1979, S. 52)

Eine weiter Beleg, der eher gegen die These von den stets am Kindeswohl orientierten Erwachsenen spricht – und ein weiteres Argument dafür, dass Kinder die Möglichkeit brauchen, ihre Rechte im Zweifel auch selbst geltend zu machen. Um nicht falsch verstanden zu werden: Keinesfalls möchte ich alle Erwachsenen pauschal verunglimpfen, aber man muss den teilweise absurden Träumereien der Juristen auch mal die knallharte Realität entgegen halten. Natürlich weiß ich, dass es auch liebevolle, verantwortungsbewusste und weitsichtige Erwachsene gibt. Trotzdem fordere ich ein Mindestmaß an Realitätssinn, denn ich halte ich es für sehr naiv und wirklichkeitsfremd, wenn man axiomatisch davon ausgeht, Eltern und andere Erwachsene würden stets im objektiven Interesse ihrer Kinder handeln. Wer will sich überhaupt anmaßen, immer und zu jeder Zeit die „wahren“ Interessen eines anderen Menschen zu kennen? Ist es nicht vermessen, sich derart über Kinder und Jugendliche zu erheben? Vielleicht sollten gerade die Juristen und Politologen öfter mal ihre Amtsstuben verlassen und unter Menschen gehen, dann würden sie sehr schnell merken, dass sich Welt nicht in aalglatte Schwarz-Weiß-Theorien pressen lässt, wie sie es gerne hätten.

Die Idealisierung der Erwachsenen ist aber nur ein Punkt, den man kritisch hinterfragen sollte. Ganz unabhängig davon können Kinder zumeist sehr viel mehr, als man ihnen im Allgemeinen zutraut. Sie sind durchaus in der Lage, ihre Wünsche zu artikulieren und auch ihre Rechte geltend zu machen, wenn man ihnen die Gelegenheit dazu gibt, sprich: Ihnen zuhört, sie ernst nimmt und ihnen Mut macht. Der Grundsatz von Respekt und Achtung gebietet es, Kinder und Jugendliche auch in der Rechtswissenschaft als eigenständige Persönlichkeiten anzuerkennen, statt mit dem permanenten Anspruch daher zu kommen, man würde ihre „wahren“ Interessen besser kennen als sie selbst. Es gehört zu wichtigsten und elementarsten Menschenrechten überhaupt, dass mir der Rechtsweg offen steht, wenn ich mich in meinen Rechten verletzt fühle. Kindern und Jugendlichen wird dieses Recht bis heute vorenthalten, selbst hier bei uns im angeblich so fortschrittlichen Deutschland.

Aus meinen eigenen Erfahrungen heraus halte ich es für etwas ganz wichtiges, dass zumindest die älteren Kinder das Recht bekommen, sich in allen Rechtsangelegenheiten selbst zu vertreten, wenn sie dies möchten. Dazu würde auch das Recht gehören, Klagen und Prozesse zu führen und selbst gewählte Vertreter zu beauftragen, z. B. Rechtsanwälte. Für mich ist das nicht nur eine Frage rechtsstaatlicher Grundsätze, sondern auch eine Frage der Menschenwürde. Unbestreitbar würde dies in der Praxis viele Probleme aufwerfen. So haben Kinder und Jugendliche gar nicht das Geld, um z. B. einen Anwalt zu bezahlen. Dies darf jedoch kein Grund sein, sie von rechtsstaatlichen Prinzipien auszuschließen. Erwachsene, die kein ausreichendes Einkommen haben, können schließlich auch Prozesskostenhilfe beantragen. Irgendeine praktikable Lösung wird sich hier finden lassen.

Trotzdem sollte es weiterhin möglich sein, dass Kinder und Jugendliche sich von ihren Eltern vertreten lassen, wenn sie dies wünschen. Schließlich kann ein Gerichtsverfahren eine Menge an Stress bedeuten, so dass manche Kinder sicher froh wären, wenn die Eltern ihnen diese Belastung abnehmen können. Manche Kinder wären heillos überfordert und sicher auch verängstigt, wenn sie ihre Interessen und Bedürfnisse komplett selbst geltend machen müssten. Deshalb halte ich es für unbedingt notwendig, das ein Kind sich bei Bedarf auch weiterhin durch die Eltern oder andere Erwachsenen gesetzlich vertreten lassen darf. Es ist aber nicht in Ordnung, Kindern und Jugendlichen das Recht auf selbst bestimmte Interessenvertretung von vornherein abzusprechen, wie es der Gesetzgeber leider tut. Als Person derart missachtet zu werden, kann für ein Kind sehr demütigend und verletzend sein. Ich habe es früher selbst oft genug erlebt, wie hilflos und wütend man sich als Kind fühlt, wenn einem nichts zugetraut wird. Die Entscheidung, sich selbst zu vertreten, sich von den Eltern oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sollte deshalb ganz allein beim Kind liegen. Der § 1629 BGB bedarf hierzu einer völligen Neuregelung. Sicherlich gibt es Gründe, dass Prinzip der elterlichen Vertretung beizubehalten, dennoch sollte man Kinder mehr Möglichkeiten einräumen, sich auch selbst zu vertreten; zumindest dann, wenn die Vorstellungen von Eltern und Kind in eklatanter Weise voneinander abweichen.

Ich würde es begrüßen, wenn es eigens zur Vertretung von Kindern spezielle Fachanwälte für Kinder- und Jugendrecht gäbe. Dies wäre eine völlig neu zu schaffende juristische Berufsspezialisierung. Diese Rechtsanwälte würden dann den Titel Fachanwalt/Fachanwältin für Kinder- und Jugendrecht tragen und hätten neben ihrer juristischen Ausbildung möglichst auch noch eine pädagogische Zusatzqualifikation. Auch ihre charakterliche Eignung sollte besonders geprüft werden, schließlich hätten sie mit der Interessenvertretung von Kindern eine ganz besonders verantwortungsvolle Aufgabe.
 


Für ein neues Gesetzeswerk

Die familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe ich hier nur in groben Zügen analysiert, aber es dürfte deutlich geworden sein, dass man mit etwas gutem Willen selbst an +einem so traditionsbehafteten Gesetzeswerk wie dem BGB einiges zum Positiven verändern könnte. Mit den hier gemachten Vorschlägen wäre es natürlich nicht getan, im Gegenteil: Sie können allenfalls ein Anfang sein, denn das BGB enthält noch eine ganze Reihe weiterer Einzelvorschriften, die sehr sorgfältig und gewissenhaft überarbeitet werden müssten. Trotzdem sollen die hier geäußerten Vorschläge zumindest eine Richtung aufzeigen, wie man Grundtenor des BGB ein bisschen kinder- und damit menschenfreundlicher gestalten kann.

Da eine stärkere Berücksichtigung der Kinderrechte viele Paragraphen enorm verkomplizieren würde, schlage ich vor, den gesamten Bereich des Kindschaftrechts aus dem BGB herauszunehmen und in einem eigenständigen Gesetzeswerk zusammenzufassen. Hierzu würden die Abschnitte 2 und 3 aus dem Buch 4 des BGB gehören. Womöglich wäre es angebracht, auch die Vorschriften zur rechtlichen Betreuung Volljähriger (Buch 4, Abschnitt 3, Titel 2 BGB) und zur Pflegschaft (Buch 4, Abschnitt 3, Titel 3 BGB) in dieses Gesetz mit aufzunehmen. Auch eine Zusammenlegung mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) könnte sinnvoll sein. Das würde zwar einen enormen Aufwand bedeuten, aber die überaus wichtige Frage, wie wir mit unseren Kindern umgehen, sollte uns ein eigenes, sorgfältig ausgearbeitetes Gesetzbuch wert sein!

Wie auch immer dieses Gesetz einmal heißen mag, ich wünsche mir, dass es eine Präambel bekommt. In dieser Präambel sollte erklärt werden, dass die unbedingte Achtung der Würde des Kindes die absolute Grundlage allen pädagogischen, familienrechtlichen sowie kinder- und jugendpolitischen Handelns sein muss. Ich könnte mir sogar eine Formulierung in Anlehnung an den Artikel 1 des Grundgesetzes vorstellen. Dies könnte vielleicht etwa so aussehen:

Die Würde des Kindes ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allen pädagogischen Handelns. In diesem Bewusstsein bekennt sich das deutsche Volk darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Kinderrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, der Familie sowie der Gerechtigkeit zwischen den Generationen.“

Wie lange wird es wohl noch dauern, bis unsere Gesellschaft reif ist für einen solchen Anspruch?

aktualisiert: 18.01.2010