Kinderrechte ins Grundgesetz:
Sinnvoller Schritt oder Alibi-Manöver?
Das Jahr 2007 war schon fast zu Ende, da ging ein innenpolitischer Dauerbrenner ganz unerwartet wieder durch die Presse: Die Rechte der Kinder sollten endlich im Grundgesetz verankert werden.1) Die Idee war nicht neu: Bereits im 1992 hatte Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben und sich damit verpflichtet, die dort vorgegebenen Standards zum Kinderschutz auch auf nationaler Ebene umzusetzen. Der Gedanke, die Kinderrechte und die besondere Verpflichtung des Staates zum Kinderschutz auch im Grundgesetz zu verankern, lag da förmlich auf der Hand. Bereits 1993 gab es deshalb einen ersten Vorstoß der SPD, die Rechte der Kinder auch im Grundgesetz festzuschreiben. Bei der damaligen Abstimmung vorm Deutschen Bundestag fand sich allerdings nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit. Die Idee aber bleib weiter im Gespräch und wurde auch unter Politikern immer wieder diskutiert. Zu den prominenten Fürsprechern einer entsprechenden Grundgesetzänderung gehörte auch Altbundespräsident Roman Herzog.
Dennoch dauerte es ganze 14 Jahre, bevor das Thema erneut auf die politische Tagesordnung gelangte. Hintergrund waren die schrecklichen Fälle von verwahrlosten, verhungerten und schwer misshandelten Kindern, die in den vergangenen Jahren immer wieder durch die Presse gingen und bundesweit für Empörung gesorgt hatten. Die Politik stand gewaltig unter Handlungsdruck; schließlich wollte sich niemand vorwerfen lassen, mitschuldig zu sein am Leid misshandelter Kinder. Vor diesem Hintergrund arbeitete man auch in der großen Koalition (insbesondere in der Kinderkommission des Deutschen Bundestages) mit Hochdruck daran, wie man die rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Kinder konkret verbessern könnte.
Aus unterschiedlichen Kreisen war schon sehr früh die Forderung zu hören, man sollte die Eltern wenigstens verpflichten, mit ihren Kindern bereits in frühesten Lebensjahren regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung zu gehen, um mögliche Fälle von Misshandlung und Verwahrlosung frühzeitig zu erkennen. Schon diese erste Forderung sorgte für heftige Diskussionen. Kritiker lehnten verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen strikt ab, da sie nicht nur einen unzulässigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Erziehungsfreiheit darstellen, sondern auch alle Eltern pauschal unter Generalverdacht stellen würden. Die Befürworter argumentierten, der Grundsatz des Kindeswohls sei wichtiger als die Erziehungsfreiheit der Eltern, ganz abgesehen davon, dass man mit aufmerksamen Vorsorgeuntersuchungen im Extremfall sogar Kinderleben retten könnte.
Die Für- und Gegenargumente
Auch die Forderung, die besondere Verpflichtung des Staates zum Kinderschutz bereits im Grundgesetz festzuschreiben, wurde plötzlich wieder aktuell. Die Argumente der Fürsprecher wogen schwer: Nur so könnten konkrete Maßnahmen effektiv durchgesetzt werden, nur so könnte man die dringend notwendigen Gelder einfordern, nur so könne man im Notfall sogar eine Verfassungsbeschwerde einreichen, wenn irgendwo die Rechte von Kindern und Jugendlichen verletzt werden. Außerdem sei es unverzichtbar, den Gedanken des Kinderschutzes endlich auch in die Rechtsphilosophie und damit ins öffentliche Bewusstsein einfließen zu lassen – damit jedem klar wird, dass Kinder Menschen mit eigener Würde und eigenen Rechten sind. Bemängelt wird außerdem, dass das Grundgesetz bislang nur die Elternrechte schützt („Erziehungsfreiheit“), nicht aber die Rechte der Kinder. Die Kinder selbst würden als eigenständige Persönlichkeiten gar nicht erwähnt, sondern seien lediglich Objekte von Pflege und Erziehung. Die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz könne viel dazu beitragen, diesen völlig unzeitgemäßen Objektstatus der Kinder zu verringern und sie endlich als kleine Persönlichkeiten mit eigenen Rechten wahrzunehmen. Die UN-Kinderrechtskonvention habe das Prinzip des Kindeswohls schon vor Jahren zur verbindlichen Richtschnur erhoben; nun müsse endlich auch die nationale Gesetzgebung diesem Prinzip angepasst werden.
Kritiker hielten dem entgegen, Kinderschutz spiele sich nicht auf dem Papier ab, sondern im realen Leben mit all einen vielfältigen Verkettungen. Eine Grundgesetzänderung sei ein rein theoretischer Schritt, der an der Basis, insbesondere in Problemfamilien, wenig bewirken könne. Letztendlich liefe es auf eine reine Goodwill-Erklärung hinaus, die an den wirklichen Lebensproblemen der Kinder vorbei ginge. Eine Stimmen wurden noch deutlicher: Kinderrechte im Grundgesetz würden sogar mehr schaden als nützen, denn eine Grundgesetzänderung würde von den eigentlichen Problemen nur ablenken. Stattdessen sollte man sich lieber auf konkrete Punkte konzentrieren (z. B. mehr Personal für die Jugendämter oder mehr Geld für die Bildungspolitik) und real umsetzbare Ziele formulieren. Die ausdrückliche Erwähnung von Kinderrechten im Grundgesetz räume den Kindern zudem einen fragwürdigen Sonderstatus ein. Die elementaren Menschenrechte seien bereits im Grundgesetz festgeschrieben, und die würden schließlich auch für Kinder gelten. Vor allem in konservativen Kreisen sprach man sich tendenziell gegen die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz aus, während man in der SPD und in linken Kreisen dafür war. Die FDP zeigte sich gespalten.
Es scheitert am Einspruch der CDU
Diese kontroverse Debatte brachte den Stein erneut ins Rollen. Die Rufe nach einem erneuten Gesetzesvorstoß wurden immer lauter, und zwar quer durch alle gesellschaftlichen Schichten.Im Dezember 2007 war es soweit: Führende SPD-Politiker, unter ihnen der Bundesvorsitzende Kurt Beck sowie Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, warteten mit einem konkreten Vorschlag auf. In den Artikel 6 des Grundgesetzes, der den Schutz von Ehe und Familie sicherstellt, sollte ein neuer Absatz eingefügt werden mit dem Wortlaut:
„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“
Kinderrechte im Grundgesetz – das wäre ein Quantensprung in der deutschen Rechtsgeschichte. Noch nie war man dem Ziel so nah denn der politische Unterstützerkreis war bedeutend größer als im Jahr 1993. Zusätzlichen Auftrieb bekam das Vorhaben durch die breite Diskussion in den Medien, wodurch auch die Bevölkerung vergleichsweise gut über die Diskussion informiert war. Doch es reichte auch diesmal nicht: Die CDU stellte sich wie erwartet quer und sprach sich gegen gegen den Vorschlag der SPD-Spitze aus. Zur Abstimmung kam es gar nicht erst, denn für die notwendige Zweidrittelmehrheit hätte es nicht gereicht. Die Enttäuschung bei den Befürwortern war groß: Nach 14 Jahren wurde wieder einmal eine wichtige Chance vertan, die rechtliche Situation der Kinder entscheidend zu verbessern – aufgrund der Blockadehaltung der Union. Bundeskanzlerin Merkel gehörte zu den wenigen Unionspolitikern, die den Antrag unterstützten, doch gegen soviel parteipolitischen Starrsinn hatte selbst das Wort der Bundeskanzlerin keine Chance.
Inhaltlich überzeugende Argumente fand man auf Seiten der CDU kaum, im Gegenteil: Kein Spruch war zu hohl und kein Vergleich zu platt, um alle noch so ehrenwerten Überlegungen vom Tisch zu wischen. So gab z. B. Jürgen Gehb, rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ zu Protokoll: „Kinderrechte in der Verfassung sind so sinnvoll wie Zebrastreifen auf einer Formel-1-Piste“ 3 ) Die CDU betreibt ein befremdliches Spiel: Kinderschutz als Spielwiese für coole Sprücheklopfer – ein deutlicher Hinweis darauf, wie wenig man den Ernst und die Tragweite des Themas verstanden hat. Diskussionswürdig war da allenfalls noch der Einwand, die Festschreibung von Kinderrechten im Grundgesetz sei ein rein theoretischer Schritt, der den Kindern im Alltag keine wirklichen Verbesserungen bringen, sondern nur falsche Hoffnungen wecken würde. Viel wichtiger sei es, konkret etwas zu verbessern, z. B. die Kompetenz der Eltern zu stärken oder die Jugendämter mit mehr Personal auszustatten. In dieser Hinsicht soll sich jetzt tatsächlich etwas tun. Wie aus Berlin verlautete, ist eine Grundgesetzänderung zwar wieder einmal vom Tisch, aber die große Koalition hat sich wenigstens auf ein so genanntes „37-Punkte-Programm“ geeinigt, das nun immerhin auch die verpflichtende Einführung von regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen vorsieht.3)
Im Gegensatz zu 1993 kann man also wenigstens ein Teilergebnis verzeichnen. Das ist unzweifelhaft ein Fortschritt, bleibt aber insgesamt ein halbherziges und unbefriedigendes Resultat. Der geschickt gewählte Slogan vom „37-Punkte-Programm“ erweckt den Eindruck, als wenn demnächst unheimlich viel passieren werde, aber Quantität ist nicht gleich Qualität. In Wahrheit enthält das Programm viel zu viele unverbindliche Appelle bzw. Empfehlungen, die zudem auch noch an die Länder bzw. die Kommunen delegiert werden. Zum Anderen darf man nicht vergessen: Mit einer gleichzeitigen Grundgesetzanpassung hätte hätte selbst das inhaltlich so bescheidene 37-Punkte-Programm deutlich mehr an Zugkraft bekommen. Alles in allem ist es deshalb sehr bedauerlich, dass sich die Unionsspitze mit ihrer Blockadehaltung vorerst durchgesetzt hat. Einziger Lichtblick: Das Problem ist nach wie vor aktuell und wird auch in Zukunft kontrovers diskutiert werden. Dafür sorgen nicht zuletzt das große Medienecho, aber auch einige überparteiliche Initiativen, die das Thema durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit im Gespräch halten.4)
Ein längst überfälliger Schritt
Meine persönliche Meinung ist eindeutig: Die verfassungsmäßige Würdigung der Kinderrechte war und ist längst überfällig! Kinderrechte sind nun einmal kein juristisches oder pädagogisches Luxusgut, kein unnötiger Ballast und keine dem Zeitgeist unterworfene Modeerscheinung. Kinderrechte müssen denselben Stellenwert bekommen wie die elementaren Menschenrechte. Sie dürfen in ihrer Auslegung nicht dem Wohlwollen der jeweiligen Regierung, den Jugendämtern oder den Erziehungsberechtigten überlassen bleiben. Denn Kinderrechte sind in der Tat nichts anderes als Menschenrechte; Menschenrechte in einer Sonderform für Menschen einer bestimmten Altersgruppe. Deshalb müssen sie – wie alle anderen Menschenrechte – auch im Grundgesetz festgeschrieben werden, ansonsten werden sie immer ein tages- und parteipolitischer Spielball der Beliebigkeit bleiben.
Dazu kommt das eklatante Ungleichverhältnis zwischen Eltern- und Kinderrechten, das den heutigen gesellschaftlichen Erfordernissen nicht mehr gerecht wird. Das Grundgesetz schützt zwar die so genannte Erziehungsfreiheit der Eltern, nicht aber die Rechte der Kinder. Den Elternrechten wird verfassungsrechtlich immer noch ein weitaus höherer Stellenwert beigemessen wird als den Rechten der Kinder. Hier besteht ein dringender Nachholbedarf zugunsten der Kinderrechte. Auch aus diesem Grund müssen die Kinderrechte und der Hinweis auf den besonderen Schutz dieser Rechte bereits im Grundgesetz unmissverständlich festgeschrieben werden. Ich gehe sogar noch weiter: Kinderrechte müssen vollkommen unabhängig von irgendwelchen Elternrechten formuliert werden. Dies wäre ein eindeutiges und unmissverständliches Zeichen für den hohen Stellenwert, der den Kinderrechten beizumessen wäre.
Die extrem einseitige Betonung der Elternrechte bedingt auch den unübersehbaren Objektstatus der Kinder, den Kritiker dem Grundgesetz immer wieder vorhalten. Dieser Objektstatus ist nicht von der Hand zu weisen und fällt selbst bei flüchtiger Betrachtung sofort ins Auge. Im Grundgesetz finden sich zwar nur wenige Aussagen über die rechtliche Stellung von Kindern, diese wenigen Stellen sind in ihren Formulierungen aber besonders typisch für unser gesamtes Rechtssystem. Ausgangspunkt ist hier der Artikel 6. Er soll den Schutz von Ehe und Familie sicherstellen. So ist in Absatz 2 die Rede vom Recht (und der Pflicht) der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Schon dieser grundlegende Artikel ist nur aus der Perspektive der Eltern formuliert. Kinder als eigenständige Subjekte werden gar nicht erwähnt. Dies finde ich umso gravierender, als dass es sich bei Erziehung in Wahrheit ja immer eine wechselseitige Angelegenheit zwischen Eltern und Kindern handelt. Die Einzigen, denen hier ein aktives, bewusstes Handeln zugesprochen wird, sind jedoch allein die Eltern.
Der Art. 7, Abs. 2 gibt den Eltern das Recht, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu „bestimmen“. Wieder wird ausschließlich ein Elternrecht formuliert. Das Kind kommt nur als passives, zu erziehendes Objekt vor, über das „bestimmt“ werden darf. Ähnlich verhält es sich mit Art. 6, Abs. 3, der ursprünglich sicher besonders gut gemeint war im Sinne des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen von staatlicher Seite. Aber ist es heute wirklich noch zeitgemäß, einzig und allein vom „Willen der Erziehungsberechtigten“ zu sprechen? Was ist mit dem Willen der Kinder? Haben sie überhaupt kein Mitspracherecht, wenn sie (aus welchen Gründen auch immer) von der Familie getrennt werden sollen? Müssen sie überhaupt nicht gefragt werden? Oder wie soll man es sonst verstehen, wenn ausschließlich vom Willen der Erziehungsberechtigten die Rede ist?
Angesichts solcher Formulierungen wäre es dringend an der Zeit, die Gesetzeslage zu überarbeiten und die Kinder als eigenständige Persönlichkeiten stärker mit einzubeziehen. Es ist nicht mehr zeitgemäß, die Beziehung zwischen Eltern und Kindern als ein einseitiges, autoritäres „Bestimmen“ zu umschreiben. In einer aufgeklärten und demokratischen Gesellschaft sollten wir andere Möglichkeiten haben, das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zu definieren. Eine Stärkung der Kinderrechte könnte bereits einiges dazu beitragen, hier für mehr Ausgewogenheit zu sorgen und den Kindern mehr Mitsprache zuzugestehen. Dies entspräche auch den Grundsätzen einer zeitgemäßen Pädagogik. Bedingungsloser Gehorsam war vielleicht zu Kaiser Wilhelms Zeiten aktuell; heute sollten Werte wie gegenseitiger Respekt, Zuhören, Miteinander-Reden und Voneinander-Lernen im Vordergrund stehen. Diesem tief greifenden Wertewandel muss auch das Grundgesetz Rechnung tragen.
Synergieeffekte auf die ganze Gesellschaft
Natürlich ist es mit einer Verfassungsänderung nicht getan; es wäre sogar gefährlich, wenn sie lediglich als Alibi-Lösung herhalten müsste für konkrete Maßnahmen, die den Kindern wirklich zu mehr Lebensqualität verhelfen würden. Insofern gebe ich den Kritikern Recht: Es wäre gefährlich, sich auf einer Grundgesetzänderung auszuruhen und dabei die realen Probleme der Kinder aus den Augen zu verlieren. Darum geht es meines Erachtens aber nicht. Es geht darum, den Staat noch viel mehr als bisher in die Pflicht zu nehmen, wenn es um den Schutz der Kinder und deren Rechte geht. Dieses Ziel sollte uns soviel wert sein, dass wir es sogar in unserem höchsten und wichtigsten Gesetzeswerk ein für allemal festschreiben. Mit dem Kinderschutz als Staatsziel würden sich ganz andere Möglichkeiten ergeben, die sich bislang nur sehr schleppend durchsetzen lassen. Dann wäre es z. B. sehr viel leichter, die Gelder für notwendigen Schritte bewilligt zu bekommen, die jetzt so dringend anliegen: Mehr Personal für die Jugendämter, bessere Schul- und Bildungspolititik, effektive Schritte gegen die Kinderarmut, Förderung der städtischen Jugendarbeit und vieles Andere mehr. Die staatlichen Organe wären ausdrücklich verpflichtet, auf kinderfreundliche Entscheidungen in Politik und Gesellschaft hinzuwirken, und zwar von der Bundespolitik bis hinunter zur Kommunalpolitik, wenn es z. B. um eine kindgerechte Stadtplanung mit ausreichend Kinderpielplätzen und Jugendzentren geht. Kinderrechte im Grundgesetz wären deshalb eine wichtige Etappe auf dem Weg zu einer kinderfreundlichen Gesellschaft.
Darüber hinaus hätte die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz eine nicht zu unterschätzende Symbolkraft, die vielerlei Schritte nach sich kann und (davon bin ich überzeugt!) auch nach sich ziehen wird. Sie würde den unverrückbar hohen Stellenwert dokumentieren, den der Kinderschutz in einer zivilisierten Gesellschaft haben muss. Langfristig würde es zu einer Veränderung des öffentlichen Bewusstseins kommen, die Prioritäten würden sich verschieben, und zwar zugunsten der Kinder und ihren Bedürfnissen. Die ausdrückliche Betonung der Kinderrechte kann mit ihren vielfältigen Synergieeffekten viel dazu beitragen, dass Kindern auch im Alltag mit mehr Respekt begegnet wird. Auf lange Sicht wird man ihre Wünsche, ihre Ängste und Sorgen ernster nehmen und eher bereit sein, sie anzuhören und auf sie einzugehen. Das langfristige Ziel muss es sein, dass Kinder gehört und beteiligt werden, wo ihre Sorgen und Probleme bislang noch übersehen werden: Sei es in der Familie, in der Schule oder eben auch in der Politik mit ihren unzähligen Entscheidungsfeldern, die ja oft genug auch die Lebenswelt von Kindern berühren.
Eine Grundgesetzänderung ist zwar kein Allheilmittel, aber sie wäre ein Anfang. Sie wäre ein erster sinnvoller Schritt, der den Staat (wie auch jeden einzelnen von uns) immer wieder an seine ganz besondere Verpflichtung den Kindern gegenüber erinnert. Die schrecklichen Vorfälle aus der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, dass die staatlichen Organe noch lange nicht in der Lage sind, den Schutz der Kinder, ihre Unversehrtheit und ihre Würde in ausreichendem Maß zu schützen. Dass hier dringend etwas passieren muss, sollte jedem klar sein. Warum die CDU-Spitze vor diesen Zuständen bis heute die Augen verschließt (und wie sich das mit dem christlichen Menschenbild vereinbaren lässt), darüber kann man nur spekulieren. Vermutlich möchte man die konservative Wählerschaft nicht verprellen. Wenn es um Wählerstimmen geht, dann bleiben Rückgrat und Geradlinigkeit gegenüber strategischen Machterwägungen eben schnell auf der Strecke. Das ist nichts Neues und war schon immer so. Wenn es dabei aber um den so dringend notwendigen Schutz von Kindern geht, dann ist es ganz besonders traurig. Es spricht nicht für eine kinderfreundliche Gesellschaft, dass die parteiübergreifende Initiative zur Grundgesetzergänzung nun schon zum zweiten Mal abgelehnt wurde. Der Schutz der Kinder, die Achtung ihrer Rechte und der Respekt vor ihren Bedürfnissen gehören zu den wichtigsten gesellschaftlichen Verpflichtungen überhaupt. Warum dieses Ziel es nicht wert sein soll, bereits im Grundgesetz festgeschrieben zu werden, bleibt mir absolut unverständlich.
Quellen:
1) WELT ONLINE, 13.12.2007
2) FOCUS ONLINE, 13.12.2007
3) FAZ.NET, 13.12.2007

